Lexikon
Verwaltung
öffentliches Recht
1. Verwaltung im materiellen Sinn, Funktion der Staatsgewalt, die unmittelbar und im Einzelnen auf die Aufrechterhaltung oder Abänderung von bestimmten Lebensverhältnissen gerichtete Staatstätigkeit, die von den anderen „Gewalten“ gesetzte Zwecke relativ selbständig gestaltend oder vollziehend ausführt. Verwaltung wird von allen Staatsorganen, am meisten aber von der Verwaltungsbehörde ausgeübt.
2. Verwaltung im formellen Sinn, die formell als Verwaltungstätigkeit gekennzeichneten und im Verwaltungsverfahren ergehenden staatlichen Maßnahmen.
3. Verwaltung im organisatorischen Sinn (Exekutive, Verwaltungsbehörden), die zur Verwaltung (2) berufenen Staatsorgane, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und sonstige mit Hoheitsbefugnissen ausgestattete Personen, Verbände und Einrichtungen (Beliehene).
4. Verwaltung im funktionellen Sinn, die gesamte Tätigkeit der Verwaltung (3), also über die Verwaltung (2) hinaus auch der Erlass von Rechtsverordnungen und die Entscheidung über Beschwerden (Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung im materiellen Sinn).
Die Verwaltung (1– 4) ist zu unterscheiden von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verfassunggebung in den entsprechenden Bedeutungen; ebenso auch von der Regierung. Exekutive.
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