Lexikon
Zwang
Verwaltungsrecht
unmittelbarer Zwangobrigkeitliche Anwendung physischer Gewalt einschließlich des Waffengebrauchs (Zwangsmittel) gegen Personen und gegen rechtswidrig errichtete oder eingerichtete Gegenstände (z. B. Beseitigung nicht genehmigter gewerblicher Anlagen); besonders häufig im Polizeirecht. Nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. 3. 1961 wird unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen ausgeübt. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge. Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.
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