Lexikon

Zwang

Verwaltungsrecht
unmittelbarer Zwang
obrigkeitliche Anwendung physischer Gewalt einschließlich des Waffengebrauchs (Zwangsmittel) gegen Personen und gegen rechtswidrig errichtete oder eingerichtete Gegenstände (z. B. Beseitigung nicht genehmigter gewerblicher Anlagen); besonders häufig im Polizeirecht. Nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. 3. 1961 wird unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen ausgeübt. Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge. Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.
Wissenschaft

Osterinsel: Doch kein Bevölkerungskollaps?

Überschritt die Bevölkerung die Tragfähigkeit der kleinen Insel und brach deshalb ein? Dieser Vermutung widersprechen nun Studienergebnisse, wonach die Population der Osterinsel wohl stets bescheiden blieb. Die neue Einschätzung der einst landwirtschaftlich genutzten Flächen legt nahe, dass es nur maximal 4000 Inselbewohner gab...

Quantensimulationen
Wissenschaft

Heiße Spuren

Materialien, die zugleich fest und flüssig sein können, überraschend heilsame Protein-Moleküle – und vielleicht auch Supraleiter, die elektrischen Strom bei Raumtemperatur verlustfrei leiten: Erkenntnisse aus Quantensimulationen bringen Bewegung in viele Bereiche der Forschung. von RALF BUTSCHER Fest, flüssig und gasförmig: Das...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon