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Scheinselbstständigkeit

aus der wissen.de Redaktion / Quelle: Der Brockhaus Wirtschaft

Bei einer Erwerbstätigkeit, die nach außen hin als Selbstständigkeit auftritt, spricht man von Scheinselbstständigkeit. Scheinselbstständigkeit kann man z. B. dann unterstellen, wenn durch Arbeit in einem eigenen, räumlich vom Betrieb des Arbeitgebers getrennten Büro und durch auftragsbezogene Vergütungen der erbrachten Leistungen Geld erwirtschaftet wird – diese Tätigkeit aber wirtschaftlich gesehen eine abhängige Beschäftigung darstellt.

Arbeitgeber sparen durch die Beschäftigung von Scheinselbstständigen ihren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Und die Arbeitnehmer sind häufig gezwungen, diese Status anzunehmen, um wirtschaftlich existieren zu können.

Nach geltendem Recht dürfen die Sozialversicherungsträger bei Selbstständigen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vermuten, wenn mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Selbstständige beschäftigt außer Familienangehörigen keine pflichtversicherten Arbeitnehmer.
  • Er ist im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
  • Er ist weisungsabhängig vom Auftraggeber und Teil von dessen Arbeitsorganisation – also eingebunden in die innerbetrieblichen Arbeitsabläufe.
  • Er tritt nicht unternehmerähnlich auf, betreibt also z. B. keine Werbung zur Gewinnung von Kunden.

 

Können Auftraggeber und Auftragnehmer die Vermutung der Scheinselbstständigkeit nicht widerlegen, gilt der Betreffende als Arbeitnehmer. Er ist dann in allen Versicherungszweigen sozialversicherungspflichtig und auch der Auftraggeber muss als Arbeitgeber die auf ihn entfallenden Beiträge zahlen.

 

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