Fragt man Kinder und Jugendliche, sind Hoverboards einfach klasse und bringen richtig viel Freizeitspaß. Auf den ersten Blick muten sie an wie ein Mix aus einem Segway und einem Skateboard. Per Definition sind Hoverboards Fahrzeuge ohne Lenkstange und auf zwei Rädern. Steuern lassen sich die angesagten Teile via Gewichtsverlagerung. Ein sicherheitsrelevantes Teil ist beispielsweise der Kreiselstabilisator, der im Fachjargon als Gyroskop bezeichnet wird und verhindert, dass die Boards während der Fahrt kippen. Verschiedene Hoverboards im Vergleich hält die Autobild-Redaktion online vor. Was die Fahrer dieser Geräte insbesondere im Straßenverkehr beachten müssen, verrät dieser Beitrag.
Hoverboards haben einen eingeschränkten Fahrbereich
Hoverboard-Fahrer dürfen nicht am Verkehr teilnehmen. Das heißt, dass sie ihre Boards nur auf Terrassen oder Innenhöfen fahren dürfen, die deutlich abgetrennt und im besten Fall sogar abgesperrt sind. Auf der Straße sind Hoverboards ebenso wenig erlaubt wie auf öffentlichen Wegen. Der Grund dafür ist ihre Bauart und ihre Höchstgeschwindigkeit, die nicht zusammenpassen und deswegen nicht auf der Straße zulässig sind.
Hoverboards können schneller als sechs Stundenkilometer fahren. Höchstgeschwindigkeiten von zehn, 13, 15 oder gar 30 Stundenkilometern werden im Produktvergleich durchaus benannt. Durch eine grundsätzliche Höchstgeschwindigkeit von über sechs Stundenkilometern bräuchten sie per se auch spezielle Bauteile wie etwa einen Sitz, einen Lenker, einen Spiegel, Lichter und Bremsen. Das alles haben sie allerdings nicht, weswegen Besitzer sie in der Folge auch nur im nicht-öffentlichen Bereich fahren dürfen. Wer sich nicht daran hält, riskiert übrigens eine Geldstraße und bekommt einen Punkt in der Verkehrssünderdatei in Flensburg.
Eigentlich bräuchten Hoverboard-Fahrer einen Führerschein
Nur un-eigentlich gibt es seitens des Gesetzgebers keine Fahrzeugklasse, unter die Hoverboards aktuell fallen würden. Möglich wäre es durchaus, die Fahrt mit einem Hoverboard mit einem Führerschein der Klasse A (A1, A2, AM) zu ermöglichen. Unter die Klasse A fallen Krafträder über 50 Kubikmetern Hubraum oder über 45 Stundenkilometern Höchstgeschwindigkeit. Auch dreirädrige Kraftfahrzeuge fallen in diese Führerscheinklasse. Unter die Klasse A1 fallen Krafträder über 125 Kubikmetern Hubraum oder einer Motorleistung von maximal elf kW. Unter die Klasse A2 fallen Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von maximal 35 kW. Unter die Klasse AM fallen zweirädrige, dreirädrige und sogar vierrädrige Kraftfahrzeuge.
Da die Rechtslage aktuell unklar ist, bleibt nur die Möglichkeit abzuwarten, bis es eine Verordnung für die Fahrt von Segways und E-Scootern gibt, die aktuell auch noch aussteht und voraussichtlich Regelungen zum Fahren von Hoverboards umfassen wird.
Der aktuelle Stand sieht so aus: Seit 2017 liegt diese Antwort der Bundesregierung zu „Elektrischen Fortbewegungsmitteln für den Nahbereich“ vor. Daraus geht auch hervor, dass es aktuell noch keine Neuregelung für Hoverboards, Segways und E-Scooter gibt, diese aber wohl im Werden ist. Eine Zulassung wird bis Ende Mai 2019 erwartet. Noch im Februar soll der Verordnungsentwurf veröffentlicht werden. Dann dürfen die Europäische Kommission und der Bundesrat eben diese prüfen. Unklar sind aktuell noch die Details der Verordnung. Möglich ist, dass volljährige Nutzer keinen extra Führerschein brauchen, um ein Hoverboard zu steuern. Dafür müssen Hoverboard-Fahrer womöglich mindestens 12 Jahre alt sein. Zwischen 12 und 14 Jahren könnte gelten: Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 12 Stundenkilometer gedrosselt.
Bestätigt wurden aktuell noch keine dieser Mutmaßungen. Stattdessen gilt heute: Da ein Hoverboard eigentlich nicht ohne Fahrerlaubnis gefahren werden darf, un-eigentlich aber niemand weiß, welche Fahrerlaubnis für das Hoverboard nötig ist, gilt: Wer mit einem Hoverboard über die Straße fährt (was wie erläutert ohnehin verboten ist), macht sich doppelt strafbar, denn: In diesem Fall würde es sich um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis handeln.
... und auch eine Versicherung
Und noch ein „eigentlich“ ist mit Blick auf Hoverboards anzumerken: Eigentlich fallen Hoverboards in die Kategorie von Fortbewegungsmitteln, die mit über sechs Stundenkilometern Höchstgeschwindigkeit eigentlich pflichtversichert werden müssten. Un-eigentlich ist es aber,
- dass es keine spezielle Haftpflichtversicherung für diesen Fall gibt und,
- dass Hoverboards ohnehin nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen dürfen.
Ergo: Wer ein Hoverboard fährt, kann also gar keine passende Haftpflichtversicherung dafür abschließen. Wer nun glaubt, dass im Schadensfall die private Haftpflichtversicherung greift, der irrt sich, denn Schäden, die auf Elektro-Boards zurückzuführen sind, sind nicht in der Haftpflichtversicherung inbegriffen. Das heißt auch: Passiert einem Hoverboard-Fahrer ein Unfall, muss er für alle Personen- und Sachschäden selbst aufkommen.
Würde eine Haftpflichtversicherung für ein Hoverboard irgendwann Pflicht, müsste der Segway-Skateboard-Mix vielleicht sogar mit einem Autokennzeichen ausgestattet werden. Wo dieses anzubringen wäre, steht ebenso in den Sternen wie die Frage, ob die Haftpflichtversicherung für Hoverboards und die Fahrer Pflicht wird.