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15. Januar 1965  -  Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stellt ...

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stellt fest, dass Handelsverkehr zwischen der Bundesrepublik und der DDR weder Außenhandel noch reiner Binnenhandel sei, da die Grenze zwischen den beiden Staaten eine Herrschaftsgrenze, aber keine Staatsgrenze darstelle. Es lässt damit beim Warenverkehr zwischen beiden deutschen Staaten Sonderzölle zu, die weder den Binnenzöllen noch den Außenzöllen der EWG entsprechen müssen.
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