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21. August 1900  -  Eine Verordnung des deutschen Kaisers ...

Eine Verordnung des deutschen Kaisers Wilhelm II. regelt das Zeigen der Reichsflagge durch deutsche Kauffahrteischiffe. Die Flagge ist zu zeigen bei der Begegnung mit einem Schiff der deutschen Kriegsmarine, das die Reichskriegsflagge gesetzt hat; beim Passieren einer deutschen Küstenbefestigung, auf der die Kriegsflagge weht; beim Einlaufen in einen deutschen Hafen. Ausländische Kauffahrteischiffe müssen einem deutschen Kriegsschiff ihre Flagge nur bei der Begegnung in deutschen Küstengewässern zeigen.
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