Lexikon

Gericht

die Einrichtung, der die Rechtsprechung obliegt. Die staatlichen Gerichte müssen gegenüber der Legislative und Exekutive unabhängig sein. Diese im Kampf gegen den Staatsabsolutismus formulierte, im 19. Jahrhundert durchgesetzte Forderung des Rechtsstaats ist in Deutschland in Art. 92 GG, § 1 GVG verankert. Die Gerichtshoheit ist zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt, die Gerichtsbarkeit in 5 verschiedene Gerichtszweige gegliedert (Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, ordentliche Gerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit); dazu kommt die Verfassungsgerichtsbarkeit. Innerhalb der einzelnen Gerichtszweige besteht ein Instanzenzug, der die Nachprüfung der Entscheidungen der unteren Gerichte durch die oberen ermöglicht.
Insgesamt bestehen in Deutschland über 1000 Gerichte mit rund 20 000 Berufsrichtern. Die hohe Zahl der Gerichte erklärt sich aus dem Streben nach umfassender Rechtsschutzgewährung für jedermann. Dieses Ziel fordert auch den Abbau der sich aus der wirtschaftlichen und sozialen Situation ergebenden Hindernisse, die herkömmlich den Zugang zu den Gerichten erschweren (Prozesskostenhilfe). In Österreich befinden sich alle Gerichte in der Hand des Bundes. In der Schweiz ist die Organisation der Gerichte den Kantonen vorbehalten.
Humanoide Echse in Anzug mit Aktentasche, steht aufrecht vor blauem Hintergrund, Text:
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