Lexikon
Vertrag von Lissabon
Lissabonner Vertrag, EU-Reformvertragam 13. Dezember 2007 in Lissabon von den EU-Staats- und Regierungschefs unterzeichnetes Vertragswerk, das die Europäische Union mit Inkrafttreten am 1. Dezember 2009 auf eine neue rechtliche Grundlage stellte.
Die Erarbeitung des Lissabonner Vertrages war notwendig geworden, um wichtige Elemente des gescheiterten Vertrags über eine Verfassung für Europa (VVE) zur verbesserten Handlungsfähigkeit und Transparenz sowie zur Institutionen- und Verfahrensreform umsetzen zu können, ohne die bisherige Struktur der EU, wie durch die Verfassung vorgesehen, völlig zu verändern. Mit dem Vertrag von Lissabon bleibt die seit dem Maastrichter Vertrag (Vertrag über die Europäische Union) bestehende EU mit dem EG-Vertrag (Römische Verträge) als Kern, aber umbenannt in „Vertrag über die Arbeitsweise der Union“, erhalten. Im Unterschied zum Verfassungsvertrag ist die EU-Grundrechtecharta, die den EU-Bürgern Arbeits- und Sozialrechte garantiert, die sie beim Europäischen Gerichtshof einklagen können, nicht mehr Vertragsbestandteil. Sie wurde als gesondertes Dokument in Lissabon von den EU-Mitgliedern angenommen (mit Ausnahme von Großbritannien und Polen), auf das im Reformvertrag lediglich verwiesen wird. Staatstypische Symbole wie Flagge und Hymne sind ebenfalls nicht mehr Vertragsbestandteil, bleiben aber faktisch erhalten. EU-Rechtsakte werden weiterhin unter der Bezeichnung Verordnung und Richtlinie erlassen, und nicht als EU-Gesetze oder EU-Rahmengesetze. Die Mitglieder erhalten ein formal zugesichertes Austrittsrecht. Künftige Beitrittsbewerber müssen die Werte der EU respektieren und sich verpflichten, diese zu fördern.
Institutionelle Neuerungen und verbesserte Handlungsfähigkeit
Den Vorsitz im Europäischen Rat der Staats- und Regierungschefs, der ein formelles Organ wurde, hat für zweieinhalb Jahre ein gewählter, hauptamtlicher Ratspräsident, wodurch größere Kontinuität entsteht. Für die Außenpolitik ist ein „Hoher Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik“ zuständig, der sowohl dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten (Ministerrat) vorsitzt, als auch Vizepräsident der Kommission mit der Aufgabe des EU-Außenbeauftragten ist. Durch die Bündelung der Außenvertretungskompetenz von Rat und Kommission soll der Hohe Vertreter, der - anders als im Verfassungsvertrag vorgesehen - nicht mehr EU-Außenminister heißt, die Union wirkungsvoll nach außen vertreten. Zu seiner Unterstützung wird ein eigener auswärtiger Dienst der EU aufgebaut. Die EU-Kommission soll ab dem Jahr 2014 von derzeit 27 auf zwei Drittel ihrer Mitglieder verkleinert werden, um die Entscheidungsfähigkeit zu verbessern. Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbaren, wird danach nicht mehr jedes EU-Land ständig mit einem Kommissar vertreten sein. Der Kommissionspräsident wird vom Parlament gewählt. Die Größe des Europaparlaments (derzeit 736 Abgeordnete) wird ab 2014 auf 751 Abgeordnete festgelegt (deutsche Abgeordnete 96 statt bisher 99).
Effizientere und transparentere Entscheidungsverfahren
Durch den Reformvertrag wurden die Themenbereiche, in denen der Rat weiterhin einstimmig entscheiden muss, deutlich reduziert, und die Politikfelder, in denen Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden, erheblich ausgeweitet (z. B. im Bereich der Innen- und Justizpolitik). Ab 2014 wird im Ministerrat bei Mehrheitsentscheidungen mit der „doppelten Mehrheit“ abgestimmt, die auf der Gleichheit der Mitgliedsstaaten und der Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger beruht. Demnach erfordern Beschlüsse eine Mehrheit von 55 Prozent der Mitgliedsländer, die zugleich 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren. Während einer Übergangszeit bis Ende März 2017 können Mitgliedsstaaten beantragen, dass nach dem derzeit geltenden System des Vertrags von Nizza abgestimmt wird (unterschiedliches Stimmgewicht pro Staat). Außerdem können mehrere Mitgliedsstaaten zusammen gemäß dem sog. Kompromiss von Ioannina auch künftig die Fortsetzung der Verhandlungen im Rat für eine „angemessene Frist“ fordern, wenn sie durch eine Mehrheitsentscheidung Nachteile befürchten.
Das Europäische Parlament als Vertreterin der Bürgerinnen und Bürger Europas ist im Rechtsetzungsverfahren, in dem das Mitentscheidungsverfahren der Regelfall ist, gleichberechtigt gegenüber dem Ministerrat. Dies gilt auch für die Entscheidung über den EU-Haushalt. Im Verhältnis zwischen EU und Mitgliedstaaten sind die Zuständigkeiten durch den Vertrag von Lissabon klarer benannt, indem zwischen Bereichen mit ausschließlichen Kompetenzen der Union, geteilten Kompetenzen und Politikfeldern mit mitgliedstaatlicher Zuständigkeit bei gleichzeitiger Unterstützung oder Koordinierungsfunktion der EU unterschieden wird. Um Streitigkeiten wegen Überschreitung von Kompetenzen durch die europäischen Organe im Bereich geteilter Zuständigkeiten zu reduzieren, wurde ein Einspruchsrecht der nationalen Parlamente im europäischen Gesetzgebungsverfahren geschaffen. Diese Subsidiaritätsprüfung soll zu weit gehende Eingriffe der EU in nationales Recht verhindern. Es wird auch ein europäisches Bürgerbegehren eingeführt, mit dem die EU-Kommission zu einem Vorschlag aufgefordert werden kann, wenn eine Million EU-Bürger per Unterschrift dies fordern.
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