Lexikon

Arbeitslosenversicherung

Teil der Sozialversicherung, in Deutschland neu durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. 3. 1997 geregelt, mit den wichtigsten Bestimmungen im Sozialgesetzbuch III; zuvor durch das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. 6. 1969 geregelt, das an die Stelle des Gesetzes über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. 7. 1927 getreten war; 2003 umfassend verändert durch die sog. Arbeitsmarktreformgesetze Hartz III und Hartz IV. Träger der Arbeitslosenversicherung war 1927–1938 die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, seit 1938 der Reichsarbeitsminister. Nach dem 2. Weltkrieg führten zunächst die Länder die Arbeitslosenversicherung in ihrem Bereich durch. 1952 wurde in Deutschland die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Nürnberg gegründet, der die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter unterstellt wurden und die 1969 in Bundesanstalt für Arbeit, 2003 in Bundesagentur für Arbeit umbenannt wurde. Zur Aufbringung der Mittel für die Arbeitslosenversicherung erhebt die Bundesagentur für Arbeit Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Der Beitragssatz ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich. Beitragspflichtig sind in der Regel alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind sowie alle Arbeitgeber, die mindestens einen beitragspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Beitragsfrei bleiben u. a. Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Arbeitnehmer in unständigen und geringfügigen Beschäftigungen. Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind u. a. Arbeitslosengeld und Lohnausfallvergütungen (Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld). Hat der Arbeitslose den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft, tritt seit 2005 anstelle der früheren Arbeitslosenhilfe eine Grundsicherung für Arbeitsuchende, die aus Bundesmitteln finanziert wird. Für die Sicherung des Lebensunterhalts werden unter der Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit des Arbeitsuchenden das Arbeitslosengeld II und Kosten für Unterkunft und Heizung erbracht. – Ähnlich in Österreich und bundeseinheitlich seit 1. 4. 1977 in der Schweiz.
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