Lexikon
Erfüllung
Recht
Leistung des geschuldeten Gegenstands (z. B. Zahlung). Durch die Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis; ebenso, wenn der Gläubiger eine andere Leistung als Erfüllung annimmt (sog. Annahme oder Leistung an Erfüllungs Statt) (§§ 362 ff. BGB). Ähnlich in
Österreich
(§§ 1412 ff. ABGB) und in der Schweiz
(Art. 68 ff. OR).
Wissenschaft
News der Woche 19.09.2025
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Wissenschaft
Laufen große Menschen schneller?
Warum die Länge der Beine für die Geschwindigkeit beim Laufen nicht entscheidend ist, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Eigentlich klingt es vollkommen einleuchtend, dass ein groß gewachsener Mensch, der mit jedem Schritt ein langes Wegstück zurücklegt, schneller vorankommt als ein kleinerer, dessen Beine nur deutlich kürzere...