Lexikon

Erfüllung

Recht
Leistung des geschuldeten Gegenstands (z. B. Zahlung). Durch die Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis; ebenso, wenn der Gläubiger eine andere Leistung als Erfüllung annimmt (sog. Annahme oder Leistung an Erfüllungs Statt) (§§ 362 ff. BGB). Ähnlich in
Österreich
(§§ 1412 ff. ABGB) und in der
Schweiz
(Art. 68 ff. OR).

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon