Lexikon
Erfüllung
Recht
Leistung des geschuldeten Gegenstands (z. B. Zahlung). Durch die Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis; ebenso, wenn der Gläubiger eine andere Leistung als Erfüllung annimmt (sog. Annahme oder Leistung an Erfüllungs Statt) (§§ 362 ff. BGB). Ähnlich in
Österreich
(§§ 1412 ff. ABGB) und in der Schweiz
(Art. 68 ff. OR).Wissenschaft
Der Kosmologe von Königsberg
Vor 300 Jahren wurde Immanuel Kant geboren. Der Philosoph war auch ein kühner Vordenker in den Naturwissenschaften. von RÜDIGER VAAS Eine „Milchstraße von Welten“ sei nicht mehr als eine Blume oder ein Insekt verglichen mit der ganzen Erde. Was wie ein moderner astronomischer Größenvergleich klingt – veranschaulicht von...
Wissenschaft
Immunsystem mit Schlagkraft
Täglich attackieren uns Bakterien und Viren. Doch meist bemerken wir nichts davon, weil unser Immunsystem die Angreifer treffsicher abwehrt.von Gerlinde Felix Als im 18. Jahrhundert in England die Pocken-Epidemie grassierte, beobachtete der Arzt Edward Jenner: Mägde, die mit Kühen zu tun hatten, blieben von der Krankheit...
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