Lexikon

konkludẹnte Handlungen

Recht
[
lateinisch
]
schlüssiges Handeln
Handlungen, die als (nicht ausdrückliche) Willenserklärung angesehen werden, alles das gelten zu lassen, was nach der Lebens- und Rechtserfahrung aus eben solchen Handlungen gefolgert werden kann, z. B. Rücksendung des Verlobungsringes ohne zusätzliche Erklärung.

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