Lexikon
öffentliches Recht
im subjektiven Sinn
die dem Hoheitsträger oder dem Staatsbürger im Einzelnen zustehende öffentlich-rechtliche Befugnis; als subjektives öffentliches Recht vor allem Abwehr- und Leistungsansprüche des Einzelnen gegen den Hoheitsträger. Ihre gerichtliche Geltendmachung ist in Art. 19 GG garantiert.
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