Lexikon
Sanktiọn
Völkerrecht
Zwangsmittel zur Durchsetzung rechtlicher Verpflichtungen. Sanktionen spielen vor allem in Staatenverbindungen eine Rolle, wenn ein Mitgliedsstaat übernommene Verpflichtungen nicht erfüllt. Keine Sanktion liegt vor, wenn aufgrund eines Verteidigungsbündnisses Mitgliedsstaaten dieses Bündnisses gegen außerhalb des Bündnisses stehende Staaten – ggf. mit Waffengewalt – vorgehen. Die Durchsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Sanktionen ist vor allem in den Weltorganisationen – Völkerbund und UN – zur Erhaltung des Friedens, zur Lokalisierung bewaffneter Konflikte von Bedeutung: 1. Die Völkerbundssatzung regelte in Art. 16 die Anwendung von Sanktionen. – 2. die Vereinten Nationen sehen in ihrer Satzung bei Bedrohung des Friedens oder Friedensbruch oder bei Angriffshandlungen die Verhängung und die Empfehlung von Sanktionen durch den Sicherheitsrat vor (Art. 39 und 40 der UN-Charta). Wenn erforderlich und ausreichend, sollen nur „friedliche Sanktionen“ durchgeführt werden (Art. 41), und zwar vor allem durch Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen. Es kann aber auch der Einsatz von Luft-, See- oder Landstreitkräften angeordnet werden (Art. 42). Die von der UN-Satzung vorgesehene Bildung eines Generalstabsausschusses (Art. 47) und die Pflicht zur Bereithaltung von Luftstreitkräften (Art. 45) sowie die Vorstellung von einer ständigen UN-Streitmacht sind nur teilweise verwirklicht worden. – Die bisherigen Militäraktionen der Vereinten Nationen waren in der Regel keine Sanktionen in diesem Sinn, weil sie entweder einvernehmlich oder sonst unter Voraussetzungen durchgeführt wurden, die in der UN-Satzung nicht vorgesehen sind (z. B. Kongo, Korea, Zypern).

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