Lexikon
Schuld
Recht
1. im Strafrecht die Beziehung des Täters zu seiner Tat, aus der man ihm einen persönlichen Vorwurf machen kann. Dies setzt zunächst Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit) voraus, ferner muss eine psychologische Beziehung des Täters zu seiner Tat bestehen (Vorsatz, Fahrlässigkeit), der Täter muss sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst gewesen sein, dann dürfen keine Schuldausschließungsgründe vorliegen, die wegen ihrer außergewöhnlichen Wirkung den Rechtsgehorsam als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Schuld ist notwendige Voraussetzung jeder Strafe; das deutsche Strafrecht ist ein Schuldstrafrecht. Voraussetzung des Schuldprinzips ist die Willensfreiheit des Menschen. Nur wenn der Mensch sich frei zwischen Recht und Unrecht entscheiden kann, hat es Sinn, ihm einen persönlichen Vorwurf zu machen. Da die Freiheit des Willens ebenso wenig zu beweisen ist wie das Gegenteil, begnügt sich das Strafrecht mit der generellen Feststellung, dass der Mensch frei handeln kann. – 2. im bürgerlichen Recht innerhalb des Schuldverhältnisses die Verpflichtung des Schuldners dem Gläubiger gegenüber (im Gegensatz zur Forderung); auch Begriff für Verschulden.
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