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Der Wegfall des VW-Gesetzes und mögliche Folgen
„Das Volkswagengesetz beschränkt den freien Kapitalverkehr“, hieß es in der Urteilsbegründung des Europäischen Gerichtshofes. Damit ist das VW-Gesetz so gut wie gekippt. Nur einen Tag später unterlag der VW-Betriebsrat mit seiner Klage vor dem Ludwigsburger Arbeitsgericht mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Zusammensetzung des neuen Holdingsaufsichtsrates von Porsche und VW. Der Betriebsrat verlangt wegen der deutlich höheren Mitarbeiterzahl bei VW (324.000 gegenüber 12.000 bei Porsche) ein entsprechend größeres Mitspracherecht. Im Aufsichtsrat der neuen Holding von Porsche und VW sollen drei Arbeitnehmervertreter von Porsche und drei von VW sitzen. Der VW-Betriebsratschef Bernd Osterloh hat bereits juristischen Widerstand gegen den Beschluss angekündigt. Er will insbesondere für das Veto-Recht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gegen Werksverlegungen kämpfen. Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries prüft zurzeit, welche Bestimmungen des Gesetzes geändert werden müssen.
Was besagt das VW-Gesetz?
In Kraft trat das VW-Gesetz am 21. Juli 1960. Bis dahin hatte die Bundesregierung die Treuhandschaft und das Land Niedersachsen die Verwaltung des Werkes. Damals wurde die Volkswagenwerk GmbH privatisiert und in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. 60 Prozent des Gesellschaftskapitals wurden verkauft, 40 Prozent blieben beim Land Niedersachsen und dem Bund. Letzterer sollte den Einfluss der öffentlichen Hand sicherstellen. Darüber hinaus sollte kein Aktionär mehr als 20 Prozent der Stimmrechte ausüben können – ganz gleich, wie viele Anteile ihm gehören.
In der Praxis bedeutete das: Das Land Niedersachsen konnte gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern den Konzern kontrollieren.