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E-Scooter im Straßenverkehr: So sind Sie sicher unterwegs
E-Scooter sind vor allem in Großstädten praktisch. Sie sind klein und wendig, lassen sich überall bequem abstellen und ermöglichen es, dem täglichen Verkehrschaos mühelos zu entgehen. Mit der Zulassung für den deutschen Straßenverkehr geht unter anderem die Hoffnung einher, dass viele Städter sich dazu entschließen könnten, auf die umweltfreundliche und zeitsparende Alternative aus E-Scooterund öffentlichen Verkehrsmitteln umzusteigen. Eine Mitnahme der kleinen Gefährte ist in Straßenbahn und Zug in der Regel kein Problem, sodass vor allem Pendler die Vorzüge dieser neuen Transportmöglichkeit zu schätzen wissen dürften.
Lange Zeit waren E-Scooter noch sehr umstritten. Wahrscheinlich hat sich das deutsche Verkehrsministerium deshalb so viel Zeit damit gelassen, die Trendfahrzeuge auch hierzulande zuzulassen. Bis zum Juni 2019 war das Fahren mit E-Scootern nämlich offiziell ausschließlich auf Privatgelände erlaubt. Hauptkritikpunkt war die Sicherheit der Flitzer, die als nicht ausreichend gegeben galt, um sie auch im öffentlichen Straßenverkehr einzusetzen.
Sicherheit bleibt auch nach der Zulassung ein wichtiges Thema. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung beinhaltet zahlreiche Vorgaben und Richtlinien, die Nutzer von E-Scootern kennen sollten, um sich im Straßenverkehr jederzeit sicher zu bewegen und sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden./p>
Wo dürfen E-Scooter fahren?
Zunächst einmal ist ganz klar geregelt, wo E-Scooter innerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs bewegt werden dürfen, und zwar auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen. Nur, wenn diese gesondert ausgewiesenen Bereiche nicht vorhanden sind, dürfen E-Scooter-Fahrer auf die Straße ausweichen. Ein ganz klares Fahrverbot gilt dagegen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen. Auch Einbahnstraßen dürfen E-Scooter nicht entgegen der Fahrtrichtung benutzen.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Bereich ausdrücklich durch das zusätzliche Verkehrsschild „E-Scooter frei“ gekennzeichnet ist. Nicht zu verwechseln ist diese Kennzeichnung mit dem bereits etablierten Zusatzschild „Radfahrer frei (Zeichen 1022-10)“. Ist eine Zone durch dieses Schild für Radfahrer freigegeben, erstreckt sich die Fahrerlaubnis ausdrücklich nicht auf die Nutzung von E-Scootern.
Für E-Scooter-Fahrer bedeutet das: Augen auf und die Beschilderung und Verkehrsführung im jeweiligen Bereich genau beachten. Die Elektroflitzer sind noch immer auf dem Prüfstand und es darf mit verstärkten Kontrollen und im Falle eines Verstoßes mit empfindlichen Bußgeldern gerechnet werden. E-Scooter dürfen übrigens die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten. Die meisten sind Modelle sind bautechnisch ohnehin auf diese Höchstgeschwindigkeit abgeriegelt. Außerdem gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 6 km/h. Die Fahrgeschwindigkeit ist grundsätzlich dem allgemeinen Verkehrsaufkommen anzupassen.
E-Scooter unterliegen, wie alle anderen Fahrzeuge auch, dem Rechtsfahrgebot. Andere Fahrzeuge, wie zum Beispiel Fahrräder auf dem Radweg, dürfen nicht am Überholen gehindert werden. Das bedeutet auch, dass E-Scooter, die zu zweit oder in Gruppen unterwegs sind, hintereinanderfahren müssen. Bei Zuwiderhandlung wird ein Bußgeld von mindestens 15 Euro fällig, wenn eine Behinderung vorliegt, werden es 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro und bei einer Sachbeschädigung 30 Euro.
Welche Elektroroller gelten als zugelassene E-Scooter?
Nicht jeder Elektroroller fällt zwangsläufig unter die Zulassungsvoraussetzungen für E-Scooter. Die Fahrzeuge müssen bestimmte Richtlinien erfüllen, um eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) zu erhalten und damit für den Straßenverkehr zugelassen zu sein. Worauf es für die Zulassung im Einzelnen ankommt, erläutert Rechtsanwalt Tobias Klingenhöfer im Gespräch mit der ARAG-Versicherung:
„Elektrokleinstfahrzeuge dürfen ein Gewicht von 55 Kilogramm ohne Fahrer nicht überschreiten. Sie dürfen außerdem höchstens 70 cm breit und 200 cm lang sein. Mit Lenk- oder Haltestange dürfen sie bis zu 140 cm in der Höhe messen. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
Die Fahrzeuge müssen genau wie Fahrräder zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen aufweisen. Außerdem müssen die Steuerelemente für den Elektromotor sofort nach dem Loslassen in ihre Nullstellung zurückspringen. Sonst würde sich der Scooter bei einem ungewollten Absteigen ja selbstständig machen. Die Beleuchtung darf zwar abnehmbar sein, aber seitliche Reflektoren sind genauso Pflicht wie eine gut hörbare Klingel oder Glocke. Keine Hupe!“(Quelle: https://www.arag.de)
Elektroroller, die diese Vorgaben nicht vollumfänglich erfüllen, sind demnach nicht nach Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Wer mit einem nicht zugelassenen oder nicht verkehrstauglich ausgestatteten Elektroroller am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen:
- Fahren mit einem E-Scooter ohne ABE oder Einzelabnahme: 70 Euro
- Fahren mit einem E-Scooter, dessen ABE abgelaufen ist: 30 Euro
- Fahren mit einem E-Scooter ohne gültige Haftpflichtversicherung: 40 Euro
- Fahren mit einem E-Scooter ohne vorgeschriebene Beleuchtung: 20 Euro
- Fahren mit einem E-Scooter mit defekter Beleuchtung: 20 Euro
- Fahren mit einem E-Scooter ohne Klingel oder mit defekter Klingel: 15 Euro
Bei weiteren Verstößen gegen geltende Sicherheitsvorschriften wird im Schnitt ein Bußgeld von 25 Euro fällig.
Welche Voraussetzungen müssen Fahrer eines E-Scooters erfüllen?
Natürlich gelten nicht nur für die E-Scooter selbst genaue Vorschriften, sondern auch für die Fahrer. Grundsätzlich dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr mit einem E-Scooter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Ursprünglich enthielt der Gesetzesentwurf eine Klausel, nach der schon Jugendliche ab 12 Jahren mit E-Scootern fahren dürfen, deren Höchstgeschwindigkeit auf 12 km/h abgeriegelt sind. Der Bundestag machte die Streichung dieses zusätzlichen Passus allerdings zur Bedingung, um seine Zustimmung zur Zulassung der Elektroroller im Straßenverkehr zu geben.
Ein besonderer Führerschein ist für die Nutzung von E-Scootern im Straßenverkehr nicht erforderlich. Helmpflicht besteht für die Fahrt mit dem E-Scooter ebenfalls nicht. Es wird jedoch dringend empfohlen, ebenso wie beim Fahrrad, für jede Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr einen Helm zu tragen.
Alkohol und E-Scooter sind keine guten Freunde
Grundsätzlich hat Alkohol im öffentlichen Straßenverkehr nichts zu suchen. Das gilt auch für die Fahrt mit dem E-Scooter. Hier gelten dieselben Vorschriften wie beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Der ADAC informiert: „Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.
Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.
Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille – sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.“ (Quelle: https://www.adac.de/)
Wie beim Fahrradfahren auch, wirkt sich Alkohol am Steuer also direkt auf die Fahrerlaubnis für den PKW aus. Wer eine alkoholbedingte Ordnungswidrigkeit oder Straftat begeht und nicht oder noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, muss mit einer Sperrfrist rechnen.