Lexikon
Sachen
bürgerliches Recht
nur körperliche Gegenstände, begrenzte Stücke der den Menschen umgebenden Natur (§ 90 BGB), also nicht geistige Erzeugnisse und Rechte, aber auch nicht Mehrheiten von Sachen (Sachgesamtheiten, Sachinbegriffe, z. B. Warenlager) als solche, ebenso nicht die wesentlichen Bestandteile oder das Zubehör von Hauptsachen. Bedeutsam ist der Begriff für die Abgrenzung von Besitz und Eigentum sowie des Sachenrechts; wichtig ist auch die Unterscheidung in verbrauchbare und vertretbare Sachen. – Ähnlich im schweizerischen ZGB. Das österreichische ABGB definiert etwas abweichend (§ 285), sonst ähnlich wie in Deutschland.
Wissenschaft
Höhlenkino im Flackerlicht
Feuerschein erleuchtete die Wände nicht nur für die Arbeit der Künstler, manche Werke erweckte es regelrecht zum Leben. von Rolf Heßbrügge Prähistorische Höhlenkunst liegt meist tief im Inneren von Höhlen verborgen. Ohne Beleuchtung sieht man dort kaum die Hand vor Augen, geschweige denn die Objekte an den Wänden. Die...
Wissenschaft
Winzlinge am Werk
Nahrungsmittel, Medikamente und Impfstoffe lassen sich durch lebendige Organismen herstellen. Neue Techniken ermöglichen jetzt eine effiziente Bio-produktion in großem Stil. von MARTINA REHNERT Ein guter Tag beginnt mit einem guten Frühstück: frische Brötchen, Brot, Joghurt … Für Fitness-Bewusste gibt es einen Proteinshake, Käse...
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