Lexikon

Sachen

bürgerliches Recht
nur körperliche Gegenstände, begrenzte Stücke der den Menschen umgebenden Natur (§ 90 BGB), also nicht geistige Erzeugnisse und Rechte, aber auch nicht Mehrheiten von Sachen (Sachgesamtheiten, Sachinbegriffe, z. B. Warenlager) als solche, ebenso nicht die wesentlichen Bestandteile oder das Zubehör von Hauptsachen. Bedeutsam ist der Begriff für die Abgrenzung von Besitz und Eigentum sowie des Sachenrechts; wichtig ist auch die Unterscheidung in verbrauchbare und vertretbare Sachen. Ähnlich im schweizerischen ZGB. Das österreichische ABGB definiert etwas abweichend (§ 285), sonst ähnlich wie in Deutschland.
Mikrobiologie, Epibionten, Schildkröte
Wissenschaft

Per Anhalter durch den Ozean

Viele Meeresbewohner beherbergen einen Mikrokosmos aus Bakterien und anderen Kleinstlebewesen. Mikrobiologische Untersuchungen helfen, ihn zu erkunden. von BETTINA WURCHE Seekühe, Meeresschildkröten und sogar die kleinen Krill-Krebse haben auf ihren Reisen blinde Passagiere an Bord: Ihre Körperoberfläche sondert im Wasser einen...

Wissenschaft

Tobias Erb

(*1979) ist Biochemiker am Max-Planck-Institut für terrestrische Mikrobiologie in Marburg. Mit seiner Forschungsgruppe untersucht er Stoffwechsel-Mechanismen. Der Fokus liegt dabei auf der Umwandlung von Kohlendioxid durch Bakterien, Algen und Pflanzen – und wie sich dieser Prozess synthetisch verbessern lässt.

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