Lexikon

Jurst

[
lateinisch
]
eine rechtskundige Person, die ihre Rechtskenntnisse durch das Studium der Rechtswissenschaft und durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachgewiesen hat. Der Begriff des Juristen ist von Land zu Land verschieden. In Deutschland gilt als Jurist, wer das 1. Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen hat, als Volljurist, wer durch das Bestehen zweier Staatsprüfungen die Befähigung zum Richteramt und zum höchsten Verwaltungsdienst erlangt hat. Die erste Staatsprüfung (Referendarexamen) schließt sich an das Studium der Rechtswissenschaft an, die zweite (Assessorprüfung) an den juristischen Vorbereitungsdienst, in dem alle Juristen in der Rechtspraxis ausgebildet werden. Wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, kann als Jurist in jedem Berufszweig tätig werden, z. B. als Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar, Jurist in der öffentlichen Verwaltung oder Wirtschaft. In Österreich ist Jurist, wer das rechtswissenschaftliche Studium erfolgreich absolviert hat, in der Schweiz ebenfalls.
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Der Gag der Pauli-Maschine

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Die scheuen Giganten

Planeten ferner Sterne werden wahrscheinlich von riesigen Monden umkreist, die alle Trabanten im Sonnensystem weit in den Schatten stellen. von THORSTEN DAMBECK Entdeckungen sind das tägliche Geschäft der Astronomen. Größtenteils liegt das an immer leistungsfähigeren Instrumenten und ausgefeilteren Methoden, mit denen der Himmel...

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