Lexikon
Vertrag zugunsten Dritter
ein Vertrag, durch den eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung vereinbart wird, dass dieser unmittelbar das Recht erwirbt, sie zu fordern (§§ 328 ff. BGB). Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern (Erfüllungsübernahme). – Ähnlich in Österreich und in der Schweiz.
Wissenschaft
Dem Sand auf der Spur
Der weltweite Bedarf an Sand führt zu illegalem Abbau und Handel. Moderne Technologien helfen, den Weg des Rohstoffs zu verfolgen.
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Wissenschaft
Bakterien – zum Fressen gern
Ein Protein für den menschlichen Verzehr, für dessen Herstellung mit Bakterien CO2 aus der Atmosphäre gefiltert wird? Das gibt es tatsächlich – und Produkte daraus könnten bald im Supermarkt liegen. von ROLF HEßBRÜGGE Pasi Vainikka ist ein bedächtiger, geradezu stiller Zeitgenosse. Umso mehr lässt folgender Satz aufhorchen, den...
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