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Wer darf das Grundgesetz ändern?

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Bundestag und Bundesrat mit jeweils Zweidrittelmehrheit können das Grundgesetz ändern.

Zu den wichtigsten Verfassungsänderungen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland zählen die sog. Notstandsgesetze von 1968, die bei innerem Notstand (z. B. im Fall von Naturkatastrophen) und bei äußerem Notstand (Krieg) in Kraft treten. Bei innerem Notstand sehen die Notstandsgesetze u. a. den Einsatz von Polizei, Bundespolizei (dem ehemaligen Bundesgrenzschutz) und gegebenenfalls auch der Bundeswehr vor. Der äußere Notstand (Verteidigungsfall) muss von Bundestag und Bundesrat oder vom Gemeinsamen Ausschuss beider Gremien beschlossen werden.

Im Zuge der deutschen Vereinigung wurde 1990 im Einigungsvertrag festgelegt, dass das Grundgesetz u. a. in seinem Gültigkeitsbereich an die veränderten Erfordernisse anzupassen sei. 1993 wurde Artikel 16a zum Asylrecht u. a. dadurch ergänzt, dass das Asylrecht nicht für Flüchtlinge gilt, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen (gesetzlich festgelegten, sicheren) Drittstaat stammen.

 

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