Bundestag und Bundesrat mit jeweils Zweidrittelmehrheit können das Grundgesetz ändern.
Zu den wichtigsten Verfassungsänderungen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland zählen die sog. Notstandsgesetze von 1968, die bei innerem Notstand (z. B. im Fall von Naturkatastrophen) und bei äußerem Notstand (Krieg) in Kraft treten. Bei innerem Notstand sehen die Notstandsgesetze u. a. den Einsatz von Polizei, Bundespolizei (dem ehemaligen Bundesgrenzschutz) und gegebenenfalls auch der Bundeswehr vor. Der äußere Notstand (Verteidigungsfall) muss von Bundestag und Bundesrat oder vom Gemeinsamen Ausschuss beider Gremien beschlossen werden.
Im Zuge der deutschen Vereinigung wurde 1990 im Einigungsvertrag festgelegt, dass das Grundgesetz u. a. in seinem Gültigkeitsbereich an die veränderten Erfordernisse anzupassen sei. 1993 wurde Artikel 16a zum Asylrecht u. a. dadurch ergänzt, dass das Asylrecht nicht für Flüchtlinge gilt, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen (gesetzlich festgelegten, sicheren) Drittstaat stammen.
Inhalte
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Übersicht
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Nur was sich ändert, bleibt bestehen: Das Grundgesetz (Podcast 205)
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Exportschlager Grundgesetz
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Gibt es zwei Arten von Grundrechten?
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Auf welche historischen Vorläufer beriefen sich die Macher des Grundgesetzes?
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Was ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union?
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Was war die wichtigste Forderung an das Grundgesetz?
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Wer darf das Grundgesetz ändern?
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Welche Rolle spielten die "Mütter des Grundgesetzes"?