Lexikon

deutsch-sowjetischer Vertrag

Vertrag über Freundschaft; Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand zwischen der DDR und der UdSSR
am 7. 10. 1975 in Moskau von den Parteichefs E. Honecker und L. I. Breschnew unterzeichneter, auf 25 Jahre geschlossener Vertrag. Unter Berufung auf das „Fundament des Marxismus-Leninismus und des sozialistischen Internationalismus“ verpflichteten sich die beiden Staaten zu „ewiger und unverbrüchlicher Freundschaft“ und „brüderlicher gegenseitiger Hilfe auf allen Gebieten“, was eine enge Verflechtung der beiden Volkswirtschaften („sozialistische ökonomische Integration“) einschloss. Im Fall eines bewaffneten Überfalls auf einen Vertragspartner war militärischer Beistand vorgesehen. Der Vertrag löste den Freundschaftsvertrag vom 12. 6. 1964 ab, der seinerseits an die Stelle des Vertrags vom 20. 9. 1955 getreten war. Im Unterschied zu diesen beiden Verträgen enthielt er keinen Hinweis auf eine mögliche Wiedervereinigung Deutschlands und keinen Vorbehalt eines mit Deutschland abzuschließenden Friedensvertrags. Damit trug er der von der DDR vertretenen These Rechnung, dass seit dem Abschluss des Grundvertrags zwischen den beiden deutschen Staaten (1972) keine offene deutsche Frage mehr bestehe. Durch die Wiedervereinigung Deutschlands am 3. 10. 1990 ist der Vertrag gegenstandslos geworden.
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