Lexikon

Angehörige

nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -kinder, Ehegatten und deren Geschwister, Verlobte, Geschwister und deren Ehegatten. Manche Straftaten gegen Angehörige (z. B. Betrug) sind nur auf deren Strafantrag hin verfolgbar. In
Österreich
kommt der Begriff Angehöriger im Zivilrecht (§ 1409 ABGB) und in einigen Sondergesetzen vor, ferner auch im Strafrecht. In der
Schweiz:
Angehörige im Sinne des StGB (Art. 110 Ziff. 2) sind Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Halbgeschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder.
Schnee
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