Lexikon
Angehörige
nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -kinder, Ehegatten und deren Geschwister, Verlobte, Geschwister und deren Ehegatten. Manche Straftaten gegen Angehörige (z. B. Betrug) sind nur auf deren Strafantrag hin verfolgbar. – In
Österreich
kommt der Begriff Angehöriger im Zivilrecht (§ 1409 ABGB) und in einigen Sondergesetzen vor, ferner auch im Strafrecht. – In der Schweiz:
Angehörige im Sinne des StGB (Art. 110 Ziff. 2) sind Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Halbgeschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder.
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