Lexikon
Angehörige
nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -kinder, Ehegatten und deren Geschwister, Verlobte, Geschwister und deren Ehegatten. Manche Straftaten gegen Angehörige (z. B. Betrug) sind nur auf deren Strafantrag hin verfolgbar. – In
Österreich
kommt der Begriff Angehöriger im Zivilrecht (§ 1409 ABGB) und in einigen Sondergesetzen vor, ferner auch im Strafrecht. – In der Schweiz:
Angehörige im Sinne des StGB (Art. 110 Ziff. 2) sind Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Halbgeschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder.
Wissenschaft
Lebensfreundliche Nachbarwelt
In den Venus-Wolken könnten exotische Ökosysteme existieren. Neue Raumsonden sollen sie erkunden. von RÜDIGER VAAS Die Entdeckung des Biomarkers Monophosphan in der Venus-Atmosphäre hat wieder die Frage nach möglichem Leben auf unserem Nachbarplaneten aufgeworfen. Kaum bekannt ist, dass diese Frage im modernen...
Wissenschaft
Islamisches Zelt über christlichem Altar
In einer Kirche im italienischen Ferrara hat eine Historikerin ein einzigartiges Fresko aus dem 13. Jahrhundert entdeckt. Das Wandbild in der Apsis zeigt ein kunstvoll gefertigtes islamisches Zelt aus bunten Stoffen, das wahrscheinlich sowohl auf dem Fresko als auch in der Realität als Vorhang für den Hochaltar der christlichen...