Lexikon

Angehörige

nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -kinder, Ehegatten und deren Geschwister, Verlobte, Geschwister und deren Ehegatten. Manche Straftaten gegen Angehörige (z. B. Betrug) sind nur auf deren Strafantrag hin verfolgbar. In
Österreich
kommt der Begriff Angehöriger im Zivilrecht (§ 1409 ABGB) und in einigen Sondergesetzen vor, ferner auch im Strafrecht. In der
Schweiz:
Angehörige im Sinne des StGB (Art. 110 Ziff. 2) sind Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Halbgeschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder.
Höhenmessung mit Atomuhren
Wissenschaft

Relativistisch genau – Atomuhren messen Höhenunterschiede

Albert Einstein sagte voraus, dass die Zeit auf Bergen oder sonstigen Erhebungen schneller vergeht als im Tal – schuld sind die höhenbedingten Unterschiede in der Erdschwerkraft. Jetzt ist es Physikern gelungen, den winzigen Effekt der gravitativen Zeitdehnung für die Höhenmessung selbst weit voneinander entfernter Orte zu nutzen...

Nahaufnahme von einem Mann, der sich eine Hand ans Ohr hält
Wissenschaft

Wie das Gehirn sich aufs Zuhören fokussiert

Neurowissenschaftler haben herausgefunden, wie das Gehirn von Ratten die Wahrnehmung von Geräuschen steuert. Demnach verstärkt ihr Gehirn relevante Geräusche, wenn die Tiere beschäftigt sind. Dabei reagiert der auditorische Kortex nicht nur auf Geräusche, sondern passt seine Aktivität auch gezielt an die Anforderungen der Aufgabe...

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