Lexikon
unerlaubte Handlung
rechtswidrig verschuldete Verletzung fremder Rechtsgüter, besonders von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Geschlechtsehre und Eigentum, und allgemein durch Schadenszufügung zuwider den guten Sitten. Unerlaubte Handlungen verpflichten zum Schadensersatz; rechtliche Regelung in §§ 823 ff. BGB.
In der Schweiz ist der gesetzliche Tatbestand der unerlaubten Handlung umfassend ausgestaltet (Art. 41 OR); ähnlich in Österreich (§ 1295 ABGB).
Wissenschaft
»Wir müssen fragen – und zuhören«
Am Lebensende werden Menschen altruistisch, sagt der international renommierte Palliativmediziner Gian Domenico Borasio.
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Wissenschaft
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