Lexikon

unerlaubte Handlung

rechtswidrig verschuldete Verletzung fremder Rechtsgüter, besonders von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Geschlechtsehre und Eigentum, und allgemein durch Schadenszufügung zuwider den guten Sitten. Unerlaubte Handlungen verpflichten zum Schadensersatz; rechtliche Regelung in §§ 823 ff. BGB.
In der Schweiz ist der gesetzliche Tatbestand der unerlaubten Handlung umfassend ausgestaltet (Art. 41 OR); ähnlich in Österreich 1295 ABGB).
Lebensende, Vorsorge
Wissenschaft

»Wir müssen fragen – und zuhören«

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