Lexikon

verfassunggebende Gewalt

französisch pouvoir constituant
die der Staatsgewalt innewohnende Berechtigung zum Erlass von Verfassungsrecht und damit auch von Verfassungsurkunden. Träger der verfassunggebenden Gewalt wie überhaupt der Staatsgewalt ist das Volk (Volkssouveränität). Welches Staatsorgan die Verfassung erlässt und welches Verfahren zur Anwendung kommt, ist eine politische Entscheidung. Übliche Formen sind: Einberufung einer Nationalversammlung (Deutschland 1919) oder eines Konvents (so in Teilen Südamerikas); Erlass durch den gewöhnlichen Gesetzgeber (Parlament) mit qualifizierter Mehrheit. Manche Staaten machen die Annahme zusätzlich von einer plebiszitären Entscheidung abhängig (so einige Länderverfassungen Deutschlands nach 1945, dagegen nicht beim GG). Das GG ist vom Parlamentarischen Rat erlassen und ist keiner Volksabstimmung unterworfen worden, bedurfte aber der Dreiviertelmehrheit in den Länderparlamenten (Verweigerung der Zustimmung nur durch Bayern 1949, das aber die Rechtsverbindlichkeit des GG anerkannte).
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